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Ausnahmeregelung zur Maskenpflicht für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen

Keine Maskenpflicht im Gespräch mit Schwerhörigen

Die Mundschutzpflicht hat sich für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen als eine starke Belastung erwiesen. Durch den Mundschutz leidet die Sprachverständlichkeit und das Mundbild des oder der Gesprächpartner*in ist nicht mehr sichtbar.

Der DSB Landesverband NRW hat sich deshalb zusammen mit dem CI-Verband NRW an die Landesregierung gewandt, um eine Ausnahmeregelung zu erwirken. Diese wird mit der aktuellen Corona-Verordnung ab dem 07.05.2020 wirksam.

Es gilt nun (§ 12a Corona-Schutzverordnung NRW):

„Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.“

Wie kann man nachweisen, dass man schwerhörig und deshalb berechtigt ist, einen Gesprächspartner um das Abnehmen der Maske zu bitten? Hierzu heißt es ergänzend in den „Fragen und Antworten“ des Ministeriums im Internet:

„Diese medizinischen Gründe müssen gegenüber den Mitarbeitern von Geschäften, des Personenverkehrs, der Ordnungsämter oder gegenüber Polizeibeamten plausibel dargelegt werden können. Ein Nachweis ist zunächst nicht erforderlich. Nur wenn diese Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen.“

Wenn jemand ein Hörgerät oder CI trägt, sollte die Hörbeeinträchtigung plausibel dargelegt sein. Das Vorzeigen des Behindertenausweises - der ja auch nicht zwingend mit einer Hörbeeinträchtigung verbunden ist - dürfte nicht nötig sein.

Bis sich diese Ausnahmeregelung herumgesprochen hat, sollte man sich diesen Text ausdrucken und mitnehmen.

DSB Landesverband NRW

Der Vorstand